AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Asutec GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Asutec GmbH

§ 1 Allgemeines – Keine mündlichen Nebenabreden – Geltungsbereich
1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Lieferung(en)“) gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Allgemeinen
Verkaufs-und Lieferbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“).
Entgegenstehende, abweichenden oder solche Bedingungen, die in diesen Geschäftsbedingungen nicht festgelegt sind,
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder in unseren Geschäftsbedingungen
nicht festgelegten Bedingungen die Lieferung(en) vorbehaltlos ausführen, oder, wenn der Kunde in seiner Anfrage,
in seiner Bestellung oder sonst im Zusammenhang Vertragsabwicklung auf die Geltung seiner Bedingungen (insbesondere Einkaufsbedingungen) verweist.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen.
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

§2 Angebote – Angebotsunterlagen – Annahme von Bestellungen – Ausfuhrhindernisse
2.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Liefer-, Leistungs- und Preisangebote freibleibend.
2.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, bleiben Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige produkt-
, anwendungs- oder projektbezogene Unterlagen, die werthaltiges Know-how oder werthaltige Informationen beinhalten, unser
Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht, auch wenn wir sie Ihnen überlassen; sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche
Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
2.3 Bestellungen werden für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder schlüssig durch Erbringung der
Lieferung bzw. Leistung oder Rechnungsstellung angenommen wurden.
2.4 Ist die Bestellung eines Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen
annehmen.
2.5 Unsere sämtlichen Verträge mit Kunden werden unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass ggf. erforderliche
Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden bzw. keine sonstigen Hindernisse aufgrund von uns als Ausführer/Verbringer oder von einem
unserer Lieferanten zu beachtenden Ausfuhr- oder Verbringungsvorschriften entgegenstehen.

§3 Preise – Zahlungsbedingungen – Aufrechnung – Sicherheiten – Abtretung
3.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten unsere Preise für Lieferung „ex works“ (Incoterms in der jeweils gültigen
Version, aktuell Incoterms 2020). Kosten für die Verpackung, Transport und Versicherung berechnen wir extra, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4 Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.6 Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Vermögensverschlechterung nach Vertragsschluss oder wenn sonstige Tatsachen nach
Vertragsschluss vorliegen oder erkennbar werden, die die Annahme rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch
mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, sind wir berechtigt, für unsere Lieferungen und Leistungen angemessene Sicherheiten
verlangen und/oder evtl. gewährte Zahlungsziele, auch für andere Forderungen widerrufen. Falls der Kunde die von uns geforderten,
angemessenen Sicherheiten nicht in angemessener Frist stellen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Bereits bestehende
Ansprüche aus erbrachten Lieferungen und Leistungen oder wegen Verzug bleiben ebenso unberührt, wie unsere Rechte aus § 321 BGB.
3.7 Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Ein
Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht nicht. § 354a HGB bleibt unberührt.

§4 Lieferzeit – Lieferfristen – Teilleistungen – Betriebserlaubnis
4.1 Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt erst, sobald alle Einzelheiten und technischen Fragen geklärt sind und beide Vertragspartner
sich über sämtliche Konditionen des Vertrages geeinigt haben. Voraussetzungen für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen
sind insbesondere:
• sämtliche Unterlagen, die vom Kunden beizustellen sind, gehen rechtzeitig bei uns ein;
• sämtliche vom Kunden zu besorgende Genehmigungen und Freigaben wurden rechtzeitig erteilt;
• die Vertragspflichten des Kunden, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, werden vollständig und rechtzeitig erfüllt.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die vereinbarten Zeitangaben über die Lieferungen grundsätzlich
keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB).
4.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Ware unser jeweiliges Werk
innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat.
4.4 Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn
• die Nichteinhaltung der Liefer- und Leistungsfrist auf ein Ereignis höherer Gewalt, d. h. auf ein unvorhergesehenes Ereignis, auf
das wir keinen Einfluss und das wir nicht zu vertreten haben (z. B. Behördliche Maßnahmen und Anordnungen, Kriege,
Revolutionen, Embargos, Pandemien, Epidemien, Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige
Naturkatastrophen) zurückzuführen ist. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Ereignis während eines Lieferverzuges oder bei
einem unserer Vorlieferanten eintritt;
• von Ihnen zu besorgende, notwendige Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig vorliegen;
• die erforderlichen Angaben von Ihnen nicht rechtzeitig gemacht werden.
4.5 Soweit es dem Kunden zumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, die wir jeweils gesondert in Rechnung
stellen können.
4.6 Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so sind wir
berechtigt, dem Kunden nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens aber 0,5 %
des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche, höchstens jedoch insgesamt 10% des Rechnungsbetrages, zu berechnen. Das
Recht zum Nachweis, dass höhere, niedrigere oder überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind, bleibt für beide Parteien
unberührt. Die gesetzlichen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, bleiben gleichfalls unberührt.
4.7 Der Kunde ist für die Beantragung, Beibringung und Aufrechterhaltung aller für die Inbetriebnahme, Abnahme und Nutzung der
Liefergegenstand erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen, Lizenzen und Freigaben verantwortlich.

§ 5 Lieferbedingungen – Gefahrenübergang – Incoterms – Transportversicherung
5.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung „ex works“ (Incoterms in der jeweils gültigen
Version, aktuell Incoterms 2020) in unserem Angebot oder unserer Annahme benannter Ort, oder, sofern in unserem/unserer
Angebot/Annahme kein Bestimmungsort angegeben ist, „ex works“ Nürtingen.
5.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an die Transportperson, spätestens jedoch beim Verlassen des
Auslieferungslagers auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn wir die Auslieferung übernommen haben. Verzögert sich der
Versand durch Verschulden des Kunden, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Kunden über, ab dem die Ware dem Kunden
als versandbereit gemeldet wurde.
5.3 Werden im Vertrag international gebräuchliche Versand- und Gefahrtragungsklauseln verwendet, sind diese nach den
internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln (Incoterms in der jeweils gültigen Version, aktuell
Incoterms 2020) auszulegen.
5.4 Der Abschluss einer Transportversicherung durch uns erfolgt nur auf Vereinbarung und auf Kosten des Kunden.

§ 6 Nutzungsrechte
6.1 Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum und gewerbliche Schutzrechte an den Lieferungen und an allen von uns in Verbindung mit
dem Vertrag zur Verfügung gestellten Dokumenten und der gesamten Software, Hardware, dem gesamten Know-how und sonstigen
in Verbindung mit den Lieferungen und den Dokumenten zur Verfügung gestellten Gegenstände sind und verbleiben ausschließlich
unser Eigentum, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Der Kunde darf die Lieferungen oder Teile davon nicht
zurückentwickeln, dekompilieren oder reproduzieren.
6.2 Soweit im Liefergegenstand Software enthalten ist, räumen wir dem Kunden das nicht-exklusive Recht ein, die in Form des
Objektcodes überlassene Software unverändert und nur in dem für den vertragsgemäßen Betrieb und die Routinewartung der
Lieferungen notwendigen Umfang gemeinsam mit dem Liefergegenstand zu nutzen. Der Kunde ist nicht zur Herstellung von Kopien
berechtigt, es sei denn, dieses Recht ist gesetzlich zwingend vorgesehen. Eine Übertragung der Rechte an Software auf Dritte ist nur
zusammen mit dem Eigentum an dem jeweiligen Liefergegenstand auf Dritte übertragbar.

§ 7 Pflichten im Falle der Weiterveräußerung
Im Falle der Weiterveräußerung der Liefergegenstände ist der Kunde verpflichtet, die Bestimmungen des deutschen
Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der EG-Dual-Use-VO (Verordnung (EG) Nr.
428/2009) und der US Export Administration Regulations (EAR) – in den jeweils gültigen Fassungen – einzuhalten und seine
Abnehmer entsprechend zu verpflichten. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch die schuldhafte
Nichteinhaltung der Pflichten dieses § 7 entstehen und uns von etwaigen, in diesem Zusammenhang gegen uns erhobenen
Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 8 Höhere Gewalt – Rücktritt – Selbstbelieferungsvorbehalt
8.1 Sollte es uns wegen eines Ereignisses höherer Gewalt (vgl. § 4.4, 1. Punkt) nicht möglich sein, die Lieferung innerhalb einer
angemessenen Frist zu erbringen, haben beide Parteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt
auch bei nachträglicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, die nicht von uns zu vertreten ist. Schadenersatzansprüche wegen
eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Beabsichtigt eine Partei, vom Vertrag aus den vorgenannten Gründen zurückzutreten, so
hat sie dies unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen.
8.2 Wir werden von unserer Lieferverpflichtung befreit, wenn wir unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung
des Vertrages bestellten Ware beliefert werden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zum Eingang aller Zahlungen aus den Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftsbeziehung des Kunden mit uns bleiben wir
Eigentümer der Kaufsache.
9.2 Während des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.
9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen
und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Die Zurücknahme beziehungsweise das Herausgabeverlangen
der Kaufsache durch uns beinhalten zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
9.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
9.5 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.6 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9.7 Kunden, die Wiederverkäufer sind, sind bis auf Widerruf berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; dieses Recht können wir widerrufen, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet oder wenn tatsächliche
Anhaltspunkte für eine Vermögensverschlechterung nach Vertragsschluss oder sonstige Tatsachen nach Vertragsschluss vorliegen,
die die Annahme rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird.
Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer
Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach
der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Die Einzugsermächtigung kann unter denselben Voraussetzungen wie das Recht zum Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang
widerrufen werden. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen,
dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.8 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
9.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.

§ 10 Rügeobliegenheiten – Mängelansprüche
10.1 Mit einer Einschränkung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Kunden (insbesondere der aus § 377 HGB oder aus Art.
38, 39 CISG folgenden) sind wir nicht einverstanden. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich
vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Andernfalls ist die Geltendmachung
von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
10.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Beschaffenheit und die Verwendungseignung ausschließlich und
abschließend in dem zu dem jeweiligen Produkt gehörenden Datenblatt oder in der zu dem jeweiligen Produkt gehörenden
Betriebsanleitung geregelt.
10.3 Bei einem Nacherfüllungsanspruch (Nachbesserung oder Nachlieferung) ist die kostengünstigere Variante zu wählen, sofern dem
Kunden daraus keine Nachteile entstehen.
10.4 Bei berechtigten Beanstandungen von Mängeln tragen wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit
hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt.
10.5 Soweit sich die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Kunde die Ware nach
Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten durch den Kunden zu
tragen.
10.6 Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.
1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 479 Abs. 1 und § 634a BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt und für die Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
10.7 Sofern für ein Produkt eine bestimmte Anzahl von Betätigungen vereinbart ist, gilt diese Vereinbarung maximal solange, bis die in
der vorstehenden § 10.6 aufgeführten Verjährungsfristen verstrichen sind. Wird die für ein Produkt etwa vereinbarte Anzahl von
Betätigungen vor Verstreichen der in der vorstehenden § 10.6 aufgeführten Verjährungsfristen erreicht, enden damit sämtliche aus
einer solchen Vereinbarung etwa folgenden Erfüllungs- und Mängelansprüche gegen uns. Im Übrigen entfaltet die Vereinbarung
einer bestimmten Anzahl von Betätigungen nur dann ihre Wirkung, wenn das Produkt zu den im zugehörigen Datenblatt oder in der
zugehörigen Betriebsanleitung umschriebenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird.
10.8 Mängelansprüche sind unter anderem ausgeschlossen bei:
• nicht fristgemäßer und ordnungsgemäßer Untersuchung und Rüge des Mangels gemäß § 10.1;
• nachträglicher unbefugter Veränderung der Ware, es sei denn, dass der Mangel nachweislich nicht durch diese Veränderungen
entstanden ist;
• Mängeln, die durch natürliche Abnutzung, nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder unsachgemäße Lagerung der Ware
entstanden sind.
10.9 Schadenersatz kann der Kunde von uns nur nach der Maßgabe von § 12 verlangen.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel
11.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen lediglich im Land
des Herstell- und des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter (vgl. nachfolgende Definition von „Schutzrechte“) zu
erbringen. „Schutzrechte“ in diesem Sinne sind Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken, einschließlich deren
jeweiligen Anmeldungen, sowie Urheberrechte. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte,
vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb
der in § 10.6 bestimmten Frist nach Maßgabe der folgende §§ 11.2 bis 11.6.
11.2 Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie
so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich,
stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet
sich nach § 12.
11.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn und soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt hat und uns insoweit alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
11.4 Ansprüche des Kunden ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat.
11.5 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch
eine uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung durch den Kunden nachträglich unbefugt
verändert wird.
11.6 Weitergehende oder andere als in diesem § 11 geregelten Ansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines
Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
11.7 Sofern im Zusammenhang mit unseren vertraglichen Leistungen ein schutzrechtsfähiges Ergebnis entsteht, stehen uns sämtliche
Schutzrechte an diesem Ergebnis ausschließlich zu, es sei denn, dass der Kunde maßgeblich an der Erstellung dieses Ergebnisses
beteiligt war. In solch einem Fall oder in allen sonstigen Fällen, in welchen ein schutzrechtsfähiges Ergebnis gemeinsam erstellt
wurde, steht uns zumindest ein unentgeltliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht
zu.
§ 12 Haftung
12.1 Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“)
wegen Mängeln der Lieferungen oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus
unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.2 Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz vertragstypischer Schäden beschränkt, die
wir bei Vertragsschluss aufgrund für uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
12.3 Wesentliche Vertragspflichten im Sinne des § 12.1 und § 12.2 sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
12.4 Die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden im Sinne von § 12.2 sind:
(a) pro Schadensfall: Schäden maximal in Höhe des Nettoeinkaufspreises des betroffenen Vertrages.
(b) pro Kalenderjahr: Schäden maximal in Höhe des Nettoumsatzes, zu welchem Sie im vorherigen Kalenderjahr Produkte von uns
erworben haben. Im ersten Vertragsjahr Schäden maximal in Höhe des Nettoumsatzes, zu welchen Sie bis zum Eintritt des
Schadensfalls Produkte von uns erworben haben.
12.5 In jedem Fall sind vertragstypische, vorhersehbare Schäden im Sinne von § 12.2 keine indirekten Schäden (z.B. entgangener Gewinn
oder Schäden, die aus Produktionsunterbrechungen resultieren).
12.6 Unabhängig von §§ 12.3, 12.4 und 12.5 sind bei der Festsetzung eines Betrages, welchen wir an and den Kunden als Schaden zu
zahlen haben, die wirtschaftlichen Gegebenheiten von uns, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige
Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge von Ihnen nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige
Einbausituation des Produktes angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen,
Kosten und Aufwendungen, die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Produktes stehen.
12.7 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen
Vorschriften zu vertreten haben sowie im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter und Vertreter.
12.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist 72622 Nürtingen, Deutschland.
13.2 Für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, ist das Amtsgericht Nürtingen und für
Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen, das Landgericht Stuttgart als Gerichtsstand
vereinbart. Wir sind wahlweise berechtigt, Ansprüche auch am Sitz des Kunden gerichtlich geltend zu machen.
13.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens vom 11.
April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

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